ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Westland Mushrooms BV mit Sitz in Jogchem van der Houtweg 12a, 2678 AG, De Lier, sowie der
Rechtsnachfolgerin und/oder mit ihr zusammengeschlossene Unternehmen Westland Mushrooms
erklärt die folgenden Bedingungen:
VERKAUF
Artikel 1 Definitionen
1. Gegenpartei: jede (Rechts-) Person, die mit Westland Mushrooms einen Vertrag eingeht und
Westland Mushrooms ein Angebot und/oder Offerte unterbreitet und darüber hinaus auch dessen
Vertreter, Bevollmächtigte, Anspruchsberechtigte und Erbberechtigte.
2. Vertrag: jeder Vertrag, der zwischen Westland Mushrooms und der Gegenpartei geschlossen
wird, jede Änderung oder Ergänzung dieser sowie alle (Rechts-) Handlungen zur Vorbereitung
und zur Ausführung des Vertrages.
Artikel 2 Anwendbarkeit
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind gültig für alle durch Westland Mushrooms erstellten
Angebote und Offerten, für geschlossene Verträge sowie angenommene Aufträge. Somit sind
diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf alle (Rechts-) Handlungen (inkl. Unterlassen) von
Westland Mushrooms und der Gegenpartei anwendbar.
2. Verträge gem. Absatz 1 dieses Artikels umfassen Verkaufs-, Kommissions-, Fracht-, und
Rahmenverträge sowie ähnliche Verträge.
3. Die Gegenpartei gestattet Westland Mushrooms zur Ausübung der Bestimmungen des Vertrags
Dritte, die keine Arbeitnehmer von Westland Mushrooms sind, hinzuzuziehen. Diese Allgemeinen
Verkaufsbedingungen sind auch auf die Rechtshandlungen anwendbar, die durch Dritte
ausgeführt werden, sofern sie im Rahmen der Ausübung der durch den Vertrag geregelten
Verpflichtungen von Westland Mushrooms erfolgen.
4. Änderungen und/oder Ergänzungen zu einigen der Bestimmungen dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen sind für Westland Mushrooms einzig und allein dann bindend, wenn diese
Änderungen und/oder Ergänzungen ausdrücklich ohne Vorbehalt und schriftlich zwischen
Westland Mushrooms und der Gegenpartei vereinbart wurden. Die eventuell vereinbarten
Änderungen und/oder Ergänzungen besitzen nur für den jeweiligen Vertrag Gültigkeit.
5. Falls die Gegenpartei bei Annahme einer Offerte oder Angebotes oder bei Vertragsabschluss auf
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Westland
Mushrooms sind, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Vertrag anzuwenden, gilt,
dass andere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als die Vorliegenden lediglich auf den Vertrag
anwendbar sind, sofern Westland Mushrooms diese Bedingungen ohne Vorbehalt und schriftlich
akzeptiert.
6. Falls einige Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen – nach Einschreiten einer
gerichtlichen Instanz – für ungültig erklärt wird, dann ist lediglich diese eine Bestimmung betroffen.
Alle anderen Bestimmungen behalten unverändert ihre Gültigkeit.
Artikel 3 Angebot und Preise
1. Alle durch Westland Mushrooms geschlossenen Verträge gelten als am Sitz von Westland
Mushrooms, d.h. in De Lier unterzeichnet. Das gilt sowohl für die Ausführung als auch für die
Zahlung des Vertrages.
2. Alle in Offerten, Angeboten, Verträgen und Aufträge genannten Beträge werden in EURO
angegeben, es sei denn die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes. Ferner verstehen sich
alle genannten Beträge exklusive Versandkosten und Umsatzsteuer, es sei denn die Parteien
vereinbaren schriftlich etwas anderes.
3. Jedes von Westland Mushrooms erstelltes Angebot ist unverbindlich.
4. Westland Mushrooms behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
5. Westland Mushrooms ist nicht verpflichtet, ein Angebot und/oder einen Vertrag zu einem
genannten Preis einzuhalten, wenn dieser Preis auf einem Druck- und/oder Schreibfehler basiert.
Artikel 4 Vertragsgegenstand
1. Falls ein Angebot ein unverbindliches Angebot beinhaltet, welches durch Dritte (Gegenpartei)
akzeptiert wird, hat Westland Mushrooms das Recht das Angebot binnen 2 Werktage nach Erhalt
der Angebotsannahme zu widerrufen.
2. Die Gegenpartei erhält von Westland Mushrooms eine schriftliche Auftragsbestätigung sowie eine
schriftliche Festlegung des Vertrages, die aus einer Rechnung und/oder Auftragsbogen bestehen
kann.
3. Falls die Vertragsparteien nach Vertragsabschluss weitere und/oder ergänzende Absprachen
sowie Änderungen vereinbart haben, sind diese nur dann bindend, wenn diese Absprachen
schriftlich festgelegt worden sind. Auch hier gilt, dass eine schriftliche Festlegung aus Rechnung
und/oder Auftragsbogen bestehen kann.
Artikel 5 Vertragsauflösung
1. Eine Auflösung des Vertrages durch die Gegenpartei ist ausschließlich dann möglich, wenn dies
schriftlich vor Auftragsausführung geschieht. Mit Einhaltung der nachfolgenden Bestimmunen
können im Falle einer Vertragsauflösung jederzeit alle entstandenen Vorbereitungskosten durch
Westland Mushrooms der Gegenpartei in Rechnung gestellt werden.
2. Falls die Gegenpartei 24 Stunden vor dem festgelegten Lieferdatum vom Vertrag zurücktritt, hat
die Gegenpartei neben den Vorbereitungskosten einen Schadensersatz von 50 % des
festgelegten Preises zu zahlen. Tritt die Gegenpartei weniger als 12 Stunden vor dem
festgelegten Lieferdatum vom Vertrag zurück, dann hat die Gegenpartei den vollständigen
festgelegten Preis zu zahlen.
3. Bei Vertragsauflösung hat die Gegenpartei, unabhängig vom Datum der Vertragsauflösung, die
Kosten, welche Westland Mushrooms aus dem aufgelösten Vertrag entstanden sind, z.B.
Verpflichtungen an Dritte, an Westland Mushrooms zu zahlen.
Artikel 6 Lieferung
1. Der vereinbarte Liefertermin ist kein äußerster Termin, es sei denn die Vertragparteien haben
etwas anderes schriftlich vereinbart.
2. Lieferverzug – sofern sich dieser in einem vertretbaren Rahmen befindet – gibt der Gegenpartei
nicht das Recht, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz zu fordern.
3. Westland Mushrooms achtet darauf, dass die gelieferte Menge hinsichtlich Anzahl und Gewicht
sowie der öffentlich-rechtlichen als auch privatrechtlichen Anforderungen den Bedingungen
entsprechen, die die beide Vertragsparteien vereinbart haben, es sei denn die Gegenpartei liefert
einen Gegenbeweis. Somit bestimmen beide Vertragsparteien ausdrücklich, dass diesbezüglich
ein Beweis vorliegen muss.
4. Die Lieferung erfolgt beim Kunden, es sei denn die Vertragsparteien haben etwas anderes
schriftlich vereinbart. Der Lieferzeitpunkt ist der Moment, in dem die Ware beim Kunden geliefert
wird.
5. Falls die Vertragsparteien vereinbart haben, dass Westland Mushrooms die zu liefernde Ware für
die Gegenpartei bei sich oder bei Dritten lagern soll, ist der Lieferzeitpunkt der Moment, in dem
die Ware gelagert wird.
6. Westland Mushrooms ist jederzeit dazu berechtigt, bevor sie aus dem Vertrag entstehende
Verpflichtungen ihrerseits erfüllt, ausreichende Sicherheit für die Zahlungsverpflichtungen der
Gegenpartei einzufordern.
7. Falls die Gegenpartei gegenüber Westland Mushrooms noch Zahlungsverpflichtungen hat,
insbesondere wenn Rechnungen von Westland Mushrooms durch die Gegenpartei weder
vollständig noch teilweise beglichen worden sind, hat Westland Mushrooms das Recht die
Lieferverpflichtungen solange aufzuschieben, bis die Gegenpartei allen Verpflichtungen
nachgekommen ist.
Artikel 7 Annahme und Werbung
1. Die Gegenpartei hat sofort nach Lieferung der vertraglich festgelegten Ware durch Westland
Mushrooms die Ware zu kontrollieren und zu überprüfen. Diese Prüfung und Kontrolle hat im
Beisein des Fahrers statt zu finden. Die Gegenpartei hat zu kontrollieren, ob die gelieferte Ware
den Bestimmungen des Vertrages entspricht, d.h.:
a. ob die richtige Ware geliefert wurde;
b. ob die Ware den vereinbarten Qualitätsanforderungen bzw. den Anforderungen, die
einer handelsüblichen Anwendung und/oder Handelszwecken entspricht.
c. ob die gelieferte Ware mit den vertraglich geregelten Bestimmungen hinsichtlich
Quantität (Stückzahl, Menge, Gewicht) übereinstimmt. Falls die von der Gegenpartei
festgestellte Abweichung weniger als 10% beträgt, hat die Gegenpartei die gelieferte
Ware vollständig gegen eine anteilsmäßige Minderung des vertraglich festgelegten
Preises zu akzeptieren.
2. Falls die Lieferung der Ware ab Lager erfolgt, hat die Gegenpartei die gelieferte Ware im
Verkaufsraum von Westland Mushrooms zu kontrollieren.
3. Eventuelle Mängel und Einwände, welche nicht im Rahmen der in Subabsatz c des Absatzes 1
dieses Artikels genannten Umstände einsehbar sind, sind unmittelbar nach Feststellung – jedoch
spätestens 8 Stunden nach Lieferung – schriftlich an Westland Mushrooms zu melden. Falls
Westland Mushrooms nicht sofort nach Lieferung der Ware den Einwand erhält, werden die
gelieferten Güter als gemäß der Vertragsbestimmungen und ohne weitere Mängel geliefert
betrachtet.
4. Mängel hinsichtlich nicht sichtbarer Fehler sind so schnell wie möglich nach Feststellung schriftlich
an Westland Mushrooms zu melden, damit Westland Mushrooms die Möglichkeit erhält, die
Richtigkeit der jeweiligen Beschwerden zu untersuchen. Die Gegenpartei muss es Westland
Mushrooms ermöglichen, die Beschwerde der Gegenpartei zu kontrollieren. Falls Westland
Mushrooms nicht 8 Stunden nach Lieferung eine schriftliche Beschwerde der Gegenpartei
erhalten hat, werden der Mangel und/oder der Fehler zum Zeitpunkt der Lieferung nicht
anerkannt, sondern es wird davon ausgegangen, dass dieser Mangel und/oder Fehler nach der
Lieferung entstanden ist.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels sind unverkürzt anwendbar, falls die von Westland Mushrooms
gelieferte Ware für die Gegenpartei bei Dritten geliefert wird. Somit kann die Gegenparte nicht
gegen Westland Mushrooms einwenden, dass sie die gelieferte Ware nicht kontrollieren und
prüfen konnte, weil diese woanders, bei Dritten, gelagert wurde.
6. Die Gegenpartei ist angehalten, sich jederzeit als zuverlässiger Schuldner und/oder Besitzer zum
Erhalt der Ware zu zeigen.
Artikel 8 Zahlung
1. Die Gegenpartei hat den vereinbarten Preis nach Erhalt der bei Lieferung mitgeschickten
Rechnung – ohne Nachlass oder Anspruch auf Ausgleich, binnen 30 Tagen nach
Rechnungsdatum zu zahlen, es sei denn von dieser Regelung wurde abgewichen.
2. Eine Verrechnung der durch Westland Mushrooms in Rechnung gestellte Beträge mit durch die
Gegenpartei geforderten Gegenforderungen sowie Zahlungsaufschub seitens der Gegenpartei im
Zusammenhang mit den gestellten Gegenforderungen sind nicht erlaubt, es sei denn Westland
Mushrooms hat die Gegenforderung ausdrücklich und ohne Vorbehalt anerkannt oder es wurde
die Gegenforderung unwiderruflich festgestellt.
3. Bei Überschreiten des Zahlungstermins hat die Gegenpartei Verzugszinsen von 1% pro Monat zu
zahlen, ungeachtet der übrigen Rechte von Westland Mushrooms wie das Recht auf Vergütung
von außergerichtlichen Kosten und den gesetzlichen Zinsen.
4. Bei Überschreiten des Zahlungstermins hat die Gegenpartei – ohne vorab gehende
Inverzugsetzung – für den offenen Betrag den gesetzlichen Handelszinssatz zu zahlen. Falls der
Fall eintreten sollte, dass der Abnehmer nicht den gesetzlichen Handelszinssatz zu zahlen hat, ist
jedoch der gesetzliche Zinssatz an Westland Mushrooms zu zahlen.
5. Falls die Gegenpartei auch nachdem sie durch Westland Mushrooms aufgefordert wurde,
weiterhin die offenen Beträge nicht an Westland Mushrooms zahlt, sind neben dem offenen
Gesamtbetrag, bestehend aus dem offenen Betrag und den aufgelaufenen Zinsen, auch die außergerichtlichen Inkassokosten zu tragen. Die Inkassokosten betragen 15 % der offenen
Gesamtsumme.
6. Die durch die Gegenpartei geleisteten Zahlungen werden erst mit den offenen Zinsen und Kosten
der eingeforderten Rechnungen verrechnet, die am längsten offen sind. Abweichungen hiervon
erfolgen erst, wenn die Zahlung der Gegenpartei den Vermerk enthält, dass sie für eine spätere
Rechnung erfolgt.
Artikel 9 Eigentumsvorbehalt
1. Die durch Westland Mushrooms gelieferte Ware bleibt bis zum Moment der vollständigen
Bezahlung aller aus dem geschlossenen Vertrag hervor gehenden Forderungen einschließlich
Zinsen und Kosten von Westland Mushrooms an die Gegenpartei Eigentum von Westland
Mushrooms.
2. Die Gegenpartei ist lediglich zum Weiterverkauf der von Westland Mushrooms gelieferte Ware,
die unter den Eigentumsvorbehalt wie in Absatz 1 dieses Artikels beschrieben, berechtigt, sofern
der Weiterverkauf in den Aufgabenbereich des Unternehmens der Gegenpartei fallen.
3. Falls die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt oder falls bei Westland Mushrooms
die begründete Vermutung besteht, dass die Gegenpartei nicht in der Lage ist ihren aus dem
Vertrag entstandenen Verpflichtungen nachzukommen oder falls der Verdacht besteht, dass die
Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen will, ist Westland Mushrooms berechtigt die
durch sie gelieferte Ware – auf denen der in Absatz 1 dieses Artikels genannte
Eigentumsvorbehalt basiert – bei der Gegenpartei oder bei Dritten, welche die Ware für die
Gegenpartei lagert, abzuholen oder abholen zu lassen. Die Gegenpartei verpflichtet sich, an einer
solchen Handlung seitens Westland Mushrooms mitzuwirken.
4. Falls Dritte Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt von Westland Mushrooms gelieferte Ware
anmelden, hat die Gegenpartei Westland Mushrooms hiervon unverzüglich zu unterrichten. Ferner
hat die Gegenpartei diese Dritten darüber aufzuklären, dass die Ware unter Eigentumsvorbehalt
geliefert wurde. Die Gegenpartei hat diesen Dritten den Vertag zukommen zu lassen, aus dem
hervor geht, dass die Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde.
5. Die Gegenpartei ist verpflichtet, an allen Maßnahmen, welche Westland Mushrooms einleiten
möchte, um ihr Eigentumsrecht an der durch sie gelieferte Ware zu schützen, mitzuwirken.
Artikel 10 Haftung und Risiko
1. Falls die Gegenpartei die durch Westland Mushrooms gelieferte Ware bei sich hat, welche das
Eigentum von Westland Mushrooms (inkl. Verpackung) ist und/oder unter den
Eigentumsvorbehalt, wie in Artikel 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschrieben, fällt,
ist die Gegenpartei ab dem Moment, an dem die Ware geliefert wird bis zur Zurückgabe der Ware
bzw. ab dem Moment des Eigentumsübergangs, haftbar für Schäden, die durch und/oder mit der
Ware entstehen.
2. Darüber hinaus ist die Gegenpartei haftbar – falls sie die durch Westland Mushrooms gelieferte
Ware bei sich hat, welche das Eigentum von Westland Mushrooms (inkl. Verpackung) ist und/oder unter den Eigentumsvorbehalt, wie in Artikel 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen
beschrieben fällt – für Schäden, die Westland Mushrooms erleidet als Folge von Beschädigung,
Verlust oder Schädigung der Ware und wenn der Schaden in dem Zeitrum zwischen
Warenlieferung durch Westland Mushrooms und Zurückgabe und/oder zum Zeitpunkt des
Eigentumsübergang entstanden ist.
3. Falls Westland Mushrooms als Folge von Umständen, die der Gegenpartei zuzuschreiben sind,
Gebrauch von dem Eigentumsvorbehalt macht, aber nichtsdestotrotz Schaden erleidet, ist die
Gegenpartei haftbar für diesen Schaden.
4. Die Gegenpartei wird – falls sie die durch Westland Mushrooms gelieferte Ware bei sich hat,
welche das Eigentum von Westland Mushrooms (inkl. Verpackung) ist und/oder unter den
Eigentumsvorbehalt, wie in Artikel 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschrieben fällt–
im Fall von Diebstahl, Verlust oder Schaden an der Ware, die durch Westland Mushrooms an sie
geliefert wurde, dieses unverzüglich Westland Mushrooms mitteilen. Ferner hat die Gegenpartei
bei Diebstahl oder Vandalismusschäden diese unverzüglich bei der örtlichen Polizei, wo der
Diebstahl bzw. die Beschädigung statt gefunden hat, zur Anzeige zu bringen. Die Gegenpartei hat
Westland Mushrooms eine Kopie der Anzeige zukommen zu lassen.
5. Falls Westland Mushrooms Ware an die Gegenpartei geliefert hat, die im Eigentum von Dritten ist,
dann schützt die Gegenpartei Westland Mushrooms vor allen Ansprüchen der Dritten, die im
Zusammenhang mit Schäden stehen, welche durch und/oder mit der durch Westland Mushrooms
an die Gegenpartei gelieferte Ware entstanden sind sowie Schäden an den durch Westland
Mushrooms an die Gegenpartei gelieferte Ware.
6. Falls die Gegenpartei oder Dritte, an welche die durch Westland Mushrooms an die Gegenpartei
gelieferte Ware weiterverkauft wurde, einen Warenrückruf durchführt oder ausführen lässt, kann
Westland Mushrooms lediglich für einen Teil der damit zusammenhängenden Kosten haftbar
gemacht werden, wenn 1. Westland Mushrooms haftbar für die Umstände ist, die zum Rückruf
geführt haben, wenn 2. Westland Mushrooms konsultiert wurde und Mitbestimmungsrecht auf den
zuvor durchgeführten Rückruf hatte und wenn 3. festgestellt werden konnte, dass die Gegenpartei
zuverlässig gehandelt hat und sowohl angemessen als auch fachgerecht gehandelt hat und die
Kosten, die durch den Rückruf entstanden sind, so gering wie möglich hält.
7. Falls Westland Mushrooms haftbar ist für Schäden, ist die Haftung von Westland Mushrooms bis
zu dem Betrag, der im Rahmen der Unternehmenshaftpflichtversicherung von Westland
Mushrooms ausbezahlt wird, zzgl. des Eigenanteils dieser Versicherung. Falls aus welchen
Gründen auch immer, eine Versicherungsleistung nicht in Frage kommt, ist jedwede Haftung bis
zu dem Betrag der Vertrages beschränkt, auf dessen Basis die Gegenpartei Forderungen stellt.
Jegliche Haftung ist jedoch beschränkt auf EUR 10.000.
Artikel 11 Höhere Gewalt
1. Im Falle von höherer Gewalt ist Westland Mushrooms dazu berechtigt entweder die Ausführung
des Vertrages aufzuschieben oder den Vertrag insgesamt oder teilweise aufzuheben, ohne dass
die Gegenpartei Forderungen wie Schadensersatz gegen Westland Mushrooms geltend machen kann.
2. Als höhere Gewalt auf der Seite von Westland Mushrooms zählt unter anderem:
– Arbeitskampf seitens der Arbeitnehmer von Westland Mushrooms sowie von zur
Vertragserfüllung beauftragte Dritte;
– Krankheit der Arbeitnehmer von Westland Mushrooms sowie von zur Vertragserfüllung
beauftragte Dritte;
– Maßnahmen und/oder Verbote durch die niederländische und/oder ausländische Regierung, an
die Westland Mushrooms gebunden ist;
– nicht vorhersehbare und nicht vorrausagbare Verkehrsbehinderungen;
– Unfälle, die mit einem zur Vertragsausführung eingesetzten Transportmittel geschehen sowie
unvorhergesehne technische Mängel an diesem Transportmittel;
– (zumutbare) Unzulänglichkeiten in der Vertragserfüllung durch Zulieferer von Westland
Mushrooms;
– Diebstahl von Gegenständen, die zur Vertragsausführung notwendig sind;
– sowie alle übrigen unvorhersehbaren Umstände, die Westland Mushrooms darin behindern, den
Vertrag pünktlich auszuführen und die nicht auf Rechnung und Risiko von Westland Mushrooms
gehen.
3. Falls Westland Mushrooms bei Eintreten von höherer Gewalt bereits teilweise ihren
Verpflichtungen nachgekommen ist oder lediglich Teile ihrer Verpflichtungen erfüllen kann, hat
Westland Mushrooms das Recht bereits gelieferte Ware oder Teillieferungen gesondert in
Rechnung zu stellen. Die Gegenpartei ist dann verpflichtet, diese Rechnung im Sinne eines
gesonderten Vertrages zu begleichen.
4. Alle Verträge, die auf Verkauf von Agrarprodukten abzielen, geschehen unter Erntevorbehalt.
Wenn als Folge einer mangelhaften und zurückgehenden Ernte die Menge und/oder die Qualität
der Agrarprodukte nicht in Ordnung sind, worunter auch die Beanstandung der Ernte durch die
zuständigen Behörden verstanden wird, oder wenn bei Vertragsabschluss berechtigterweise eine
Ernteeinbuße erwartet werden kann, hat Westland Mushrooms das Recht die durch sie verkaufte
Menge vertragsgemäß zu mindern. Durch die Lieferung der geringeren Liefermenge erfüllt
Westland Mushrooms vollständig ihre Lieferverpflichtungen. Westland Mushrooms ist somit nicht
dazu verpflichtet andere Agrarprodukte als Ersatz zu liefern und ist gleichzeitig auch nicht für
Schäden haftbar.
Artikel 12 Ausfall und Auflösung
1. Falls die Gegenpartei nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig den Verpflichtungen, die
für sie aus dem mit Westland Mushrooms geschlossenen Vertrag bzw. dem Gesetz entstehen,
worunter auch die Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung wie in Artikel 8 dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen beschrieben, nachkommt, ist die Gegenpartei automatisch ohne
Inverzugsetzung in Verzug und Westland Mushrooms ist dazu berechtigt, die Ausführung des
Vertrages aufzuschieben und/oder den Vertrag und die damit zusammenhängenden Verträge
sofort insgesamt oder teilweise aufzuheben, ohne dass Westland Mushrooms zu Schadensersatz verpflichtet werden kann und ohne dass die Westland Mushrooms zustehenden Rechte
eingeschränkt werden.
2. Falls die Gegenpartei ist Verzug ist, schuldet sie Westland Mushrooms den gesetzlichen
(Handels-) Zins sowie alle (außer-) gerichtlichen Kosten, die Westland Mushrooms
berechtigterweise entstanden sind, um die Haftung der Gegenpartei und/oder den Anspruch auf
Forderungsausgleich festzustellen, welche unter die niederländische Gesetzgebung gem. Artikel
6:96, Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches fallen.
3. Im Falle von (vorläufigem) Zahlungsausfall oder Insolvenz der Gegenpartei, Stilllegung der
Liquidität des Unternehmens der Gegenpartei, sind alle Verträge mit der Gegenpartei rechtsmäßig
aufgehoben, es sei denn Westland Mushrooms teilt der Gegenpartei innerhalb einer
angemessenen Frist mit, dass sie eine gesamte oder teilweise Erfüllung des Vertrages verlangt. In
diesem Fall ist Westland Mushrooms ohne Inverzugsetzung dazu berechtigt, die Ausführung des
betreffenden Vertrages / der betreffenden Verträge solange aufzuschieben, bis die Zahlung
sichergestellt ist, ohne dass die Westland Mushrooms zustehenden Rechte eingeschränkt
werden.
4. Westland Mushrooms hat das Recht, den Vertrag zu beenden, wenn seitens der Gegenpartei
bleibende höhere Gewalt signalisiert wird. Die Gegenpartei hat dann alle für Westland Mushrooms
entstandene und noch entstehende Kosten an Westland Mushrooms zu vergüten.
5. In jedem der in den Absätzen 1-4 dieses Artikels genannten Fälle sind alle Forderungen von
Westland Mushrooms gegenüber der Gegenpartei unmittelbar fällig und die Gegenpartei ist zur
sofortigen Rückgabe von verpachteter und unbezahlter Ware verpflichtet.
6. Die Gegenpartei hat Westland Mushrooms unverzüglich davon zu unterrichten, falls bewegliche
sowie unbewegliche Dinge, welche noch Eigentum von Westland Mushrooms sind und welche
sich als Folge des Vertrages bei der Gegenpartei befinden, gepfändet werden.
7. Die Gegenpartei hat im Falle von Insolvenz oder Zahlungsausfall Westland Mushrooms
unverzüglich darüber zu unterrichten und einem Gerichtsvollzieher, Verwalter oder
Insolvenzverwalter unverzüglich den Vertrag zu zeigen und hierbei auf die Eigentumsrechte von
Westland Mushrooms hinzuweisen.
Artikel 13 Verpackung
1. Im Rahmen der Lieferung wird die Ware von Westland Mushrooms verpackt. Zur Verpackung
gehören unter anderem auch Paletten und Kisten. Falls Westland Mushrooms diesbezüglich
Pfandgelder in Rechnung stellt, dann gilt, dass die Verpackung gegen den bei Rückgabe gültigen
Rechnungspreis zurück genommen wird. Im Fall von Lieferung in Fremdwährung gilt, dass die
Verpackung zum Lieferzeitpunkt gültigen Kurs zurückgenommen wird. mit einem Maximalpreis
für welchen die Verpackung damals auch geliefert und berechnet wurde
Für den Erhalt der zurückgegebenen Verpackung kann eventuell diesbezüglich eine feste
Kostenvergütung gemäß geltender Regelung in Rechnung gestellt werden. Der Gegenpartei
kann auf Anfrage eine Kopie dieser Regelung zugestellt werden.
2. Die Verpackung, welche die Gegenpartei, zu liefern wünscht, ist in der Art sauber und frisch zu halten, dass sie ohne weitere Handlungen seitens Westland Mushrooms zur Anwendung für
frische, essbare Gartenbauprodukte geeignet ist.
3. Falls die Rückgabe der Verpackung mit eigenen Transportmitteln von Westland Mushrooms
stattfinden soll, hat die Gegenpartei dafür zu sorgen, dass die Verpackung sortenrein zum
Transport bereit steht.
4. Nicht durch Westland Mushrooms gelieferte Verpackung wird nur dann zurück genommen, wenn
Westland Mushrooms diese Produkte in ihrem Sortiment führt und die Verpackung in gutem
Zustand ist.
Artikel 14 Industrielles und geistiges Eigentumsrecht
1. Westland Mushrooms behält sich eventuelle Rechte an geistigem und/oder industriellem
Eigentum (Marken) hinsichtlich der gelieferten Produkte ausdrücklich vor.
2. Es ist der Gegenpartei nicht erlaubt durch die Anwendung der durch Westland Mushrooms
gelieferten Produkte das geistige und/oder industrielle Eigentumsrecht von Dritten anzutasten. Die
Gegenpartei schützt Westland Mushrooms vor eventuellen Ansprüche von Dritten, die aus
Antastung der geistigen und/oder industriellen Eigentumsrechte unter Zuhilfenahme der von
Westland Mushrooms gelieferte Ware entstehen und die stattfindet, nachdem Westland
Mushrooms die Ware an die Gegenpartei geliefert hat.
Artikel 15 Anwendbares Recht
1. Das Rechtsverhältnis zwischen Westland Mushrooms und der Gegenpartei wird durch das
niederländische Recht bestimmt.
Artikel 16 Rechtsstreitigkeiten
1. Rechtsstreitigkeiten, die aus einem Auftrag, Angebot, Offerte oder einem Auftrag, für den diese
Allgemeinen Verkaufsbedingungen anwendbar sind, inkl. Konflikte, die aus diesen Allgemeinen
Verkaufsbedingungen entstehen, werden ausschließlich beigelegt durch befugte Richter in dem
Bezirk, an dem Westland Mushrooms seinen Unternehmenssitz hat. Es wird davon ausgegangen,
dass dadurch das Recht von Westland Mushrooms einen Rechtsstreit mit Schlichtung oder durch
ein Schiedsgericht beizulegen, unverletzt lässt.
2. Die Vertragsparteien können abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels
vereinbaren, dass ein etwaiger Rechtsstreit auch durch einen befugten Richter in einem anderen
Bezirk beigelegt werden kann.
EINKAUF
Artikel 17 Definitionen
1. Gegenpartei: jede (Rechts-) Person, die mit Westland Mushrooms einen Vertrag eingeht und
Westland Mushrooms ein Angebot und/oder Offerte unterbreitet und darüber hinaus auch dessen
10
Vertreter, Bevollmächtigte, Anspruchsberechtigte und Erbberechtigte.
2. Vertrag: jeder Vertrag, der zwischen Westland Mushrooms und der Gegenpartei geschlossen
wird, jede Änderung oder Ergänzung dieser sowie alle (Rechts-) Handlungen zur Vorbereitung
und zur Ausführung des Vertrages.
Artikel 18 Anwendbarkeit
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind gültig für alle durch Westland Mushrooms
erstellten Angebote und Offerten, für geschlossene Verträge sowie angenommene Aufträge.
Somit sind diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen auf alle (Rechts-) Handlungen (inkl.
Unterlassen) von Westland Mushrooms und der Gegenpartei anwendbar.
2. Verträge gem. Absatz 1 dieses Artikels umfassen Einkaufs-, Kommissions-, Fracht-, und
Rahmenverträge sowie ähnliche Verträge.
3. Änderungen und/oder Ergänzungen zu einigen der Bestimmungen dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen sind für Westland Mushrooms einzig und allein dann bindend, wenn diese
Änderungen und/oder Ergänzungen ausdrücklich ohne Vorbehalt und schriftlich zwischen
Westland Mushrooms und der Gegenpartei vereinbart wurden. Die eventuell vereinbarten
Änderungen und/oder Ergänzungen sind nur für den jeweiligen Vertrag gültig.
4. Falls die Gegenpartei bei Abgabe einer Offerte oder Angebotes oder bei Vertragsabschluss auf
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von
Westland Mushrooms sind, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Vertrag
anzuwenden, gilt, dass andere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als die Vorliegenden lediglich
auf den Vertrag anwendbar sind, sofern Westland Mushrooms diese Bedingungen ohne
Vorbehalt und schriftlich akzeptiert.
5. Falls einige Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen – nach Einschreiten einer
gerichtlichen Instanz – für ungültig erklärt werden, dann ist lediglich diese eine Bestimmung
betroffen. Alle anderen Bestimmungen behalten unverändert ihre Gültigkeit.
Artikel 19 Angebot und Preise
1. Alle von Westland Mushrooms bzw. von Westland Mushrooms Beauftrage gemachten Anfragen,
Bestellungen bzw. Angebote sind vollständig unverbindlich, es sei denn es wurde anders vereinbart.
2. Ein Vertrag wird geschlossen, nachdem Westland Mushrooms das von der Gegenpartei gemachte Angebot ausdrücklich und schriftlich akzeptiert hat.
3. Alle durch Westland Mushrooms geschlossene Verträge gelten als am Sitz von Westland Mushrooms, d.h. in De Lier unterzeichnet. Das gilt sowohl für die AusführuNg als auch für die Zahlung des Vertrages.
4. Alle in Offerten, Angeboten, Verträgen und Aufträge genannten Beträge werden in EURO angegeben, es sei denn die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.
5. Ein vereinbarter Preis kann von der Gegenpartei nicht erhöht werden, auch nicht wenn die Gegenpartei mit einer Erhöhung der Kosten konfrontiert wird, es sei denn Westland Mushrooms erklärt sich ausdrücklich und schriftlich mit der Preiserhöhung einverstanden.
6. Westland Mushrooms kann von der Gegenpartei einfordern, dass das erstellte Angebot eingehalten wird.
Artikel 20 Vertragsgegenstand
1. Die Gegenpartei erhält von Westland Mushrooms eine schriftliche Auftragsbestätigung sowie eine schriftliche Festlegung des Vertrages, die aus einer Rechnung und/oder Auftragsbogen bestehen kann. Falls die Gegenpartei Westland Mushrooms keine schriftliche Bestätigung des Vertrages zukommen lässt, kann Westland Mushrooms nicht zur Vertragserfüllung angehalten
werden.
2. Falls die Vertragsparteien nach Vertragsabschluss weitere und/oder ergänzende Absprachen
sowie Änderungen miteinander vereinbart haben, sind diese nur dann bindend, wenn diese
Absprachen schriftlich festgelegt worden sind. Auch hier gilt, dass eine schriftliche Festlegung
aus Rechnung und/oder Auftragsbogen bestehen kann.
Artikel 21 Lieferung
1. Der vereinbarte Liefertermin ist ein äußerster Termin, es sei denn die Vertragparteien haben
etwas anderes schriftlich vereinbart.
2. Lieferverzögerungen führen dazu, dass die Gegenpartei direkt – und ohne vorangehende
Inverzugsetzung – in Verzug ist. Falls die Gegenpartei in Verzug ist, hat Westland Mushrooms
das Recht, den Vertrag aufzulösen und/oder Schadensersatz zu fordern.
3. Falls die Gegenpartei weiß oder zumindest ahnt zu wissen, dass die Lieferzeit, zu der sie sich
vertraglich verpflichtet hat, von ihr nicht erfüllt werden kann, ist Westland Mushrooms
unverzüglich unter Angabe von Gründen hierüber zu informieren. Falls die Gegenpartei Westland
Mushrooms nicht rechtzeitig darüber informiert oder keine Gründe für einen Verzug angibt, kann
ein Anspruch auf eine unvorhergesehne Verzögerung der Lieferzeit nicht anerkannt werden.
Auch nicht, wenn die Verzögerung eventuell durch höhere Gewalt hervorgerufen wird.
4. Westland Mushrooms hat das Recht bei verzögerter Lieferung eines Teiles des Vereinbarten den
bereits gelieferten Teil auf Rechnung und Risiko der Gegenparte zurück zu geben.
5. Bei verzögerter Lieferung hat Westland Mushrooms das Recht neben Schadensersatz auch eine
Vergütung der zusätzlichen Kosten zu fordern, die durch den Ersatz der durch die Gegenpartei
nicht gelieferten Ware entstanden sind.
6. Die Lieferung erfolgt frei Haus bei Westland Mushrooms, es sei denn die Vertragsparteien haben
etwas anderes schriftlich vereinbart. Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn die Gegenpartei die Ware
bei Westland Mushrooms anliefert.
7. Falls die Vertragsparteien vereinbart haben, dass die Gegenpartei die durch sie gelieferte Ware
für Westland Mushrooms bei sich oder Dritten lagern soll, gilt die Ware als geliefert, wenn die
Ware gelagert wird.
Artikel 22 Annahme und Werbung
1. Die durch die Gegenpartei gelieferte Ware muss die vereinbarten Anforderungen, Spezifikationen,
gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen rechtlichen Anforderungen sowie sonstigen
Anforderungen, welche Westland Mushrooms an die Ware stellt, erfüllen, was sowohl Qualität als
auch Quantität betrifft.
2. Westland Mushrooms ist dazu berechtigt die Ware nach Lieferung durch die Gegenpartei prüfen
zu lassen, bis sie für einwandfrei erklärt wird.
3. Falls Westland Mushrooms die durch die Gegenpartei gelieferte Ware nicht für akzeptabel erklärt,
ist die Gegenpartei unverzüglich, jedoch spätestens nach 7 Tagen nach der Lieferung schriftlich
davon zu unterrichten. Dabei hat Westland Mushrooms anzugeben, welche Möglichkeiten sie
wählen wird:
a. Die gelieferte Ware auf Kosten der Gegenparte zurück schicken und auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung, eventuell in Kombination mit Schadensersatz, zu bestehen;
b. Vertragsauflösung gemäß den Bestimmungen in Artikel 10 dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen;
c. Teilweise Vertragauflösung / teilweise Vertragserfüllung, eventuell in Kombination mit
Schadensersatz;
d. Preisnachlass bei dem die Gegenpartei nicht einseitig bestimmen kann, welcher Preisnachlass
für den festgestellten Verzug gewährt werden kann. Die Vertragsparteien haben sich hierüber zu
einigen.
Artikel 23 Zahlung
1. Westland Mushrooms hat die Rechnung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt zu begleichen,
sofern sie mit der von der Gegenpartei gelieferten Ware vollständig einverstanden ist.
2. Die Gegenpartei kann an der Begleichung der Rechnung keine Rechte geltend machen. Die
Zahlung entbindet die Gegenpartei nicht von einer Garantie- und/oder
Schadensersatzverpflichtung.
3. Westland Mushrooms ist dazu berechtigt, offene Rechnungen mit eigenen Forderungen an die
Gegenpartei zu verrechnen.
Artikel 24 Eigentum
1. Eigentum der von der Gegenpartei gelieferten Ware sowie das Risiko für diese Ware geht erst im
Moment der Lieferung über.
2. Falls auf der von der Gegenpartei gelieferten Ware andere als die Eigentumsrechte liegen, hat
die Gegenpartei Westland Mushrooms davon unverzüglich zu unterrichten.
3. Es steht Westland Mushrooms frei, die von der Gegenpartei gelieferte Ware jederzeit an Dritte
weiter zu verkaufen und/oder zu liefern.
Artikel 25 Haftung und Risiko
1. Die von der Gegenpartei zu liefernde und/oder gelieferte Ware geht ab dem Moment der
Lieferung frei Haus bei Westland Mushrooms auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei.
2. Falls die Gegenpartei Ware an die Westland Mushrooms geliefert hat, die im Eigentum von
Dritten ist, schützt die Gegenpartei Westland Mushrooms vor allen Ansprüchen der Dritten, die im
Zusammenhang mit Schäden stehen, welche durch und/oder mit der durch Westland Mushrooms
an die Gegenpartei gelieferte Ware entstanden sind sowie vor Schäden an der gelieferten Ware
selbst.
3. Die Gegenpartei ist haftbar für Schäden, die Westland Mushrooms als Folge von Rückrufaktionen
bei Westland Mushrooms oder bei Dritten auftreten.
4. Die Gegenpartei schützt Westland Mushrooms vor allen Ansprüchen aus Rückrufen, welche
Dritte, an die Westland Mushrooms die von der Gegenpartei gelieferte Ware weiter verkauft hat,
durchführt oder durchführen lassen.
5. Falls Westland Mushrooms Schaden nimmt als Folge von Nachweis von unerwünschten
Reststoffen oder Überschreiten der Toleranzgrenze von Normen, Rückstandshöchstgehalte
(RHGs) von beispielsweise Chemikalien und Nährstoffen in der von der Gegenpartei gelieferten
Ware, ist die Gegenpartei haftbar für diese Schäden, welche Westland Mushrooms entstanden
sind. Dieses trifft zu, wenn Westland Mushrooms von offizieller Stelle aus ein Bußgeld auferlegt
wird oder Dritte diesbezüglich Ansprüche an Westland Mushrooms geltend machen wollen.
6. Die Gegenpartei ist für Schäden haftbar, welche Westland Mushrooms hat als Folge von
verzögerter Lieferung und vollständig ausbleibender Lieferung der vertraglich festgelegten Ware
seitens der Gegenpartei eintreten.
7. Falls Westland Mushrooms haftbar ist für Schäden, ist die Haftung von Westland Mushrooms bis
zu dem Betrag, der im Rahmen der Unternehmenshaftpflichtversicherung von Westland
Mushrooms ausbezahlt wird, zzgl. des Eigenanteils dieser Versicherung. Falls aus welchen
Gründen auch immer, eine Versicherungsleistung nicht in Frage kommt, ist jedwede Haftung bis
zu dem Betrag der Vertrages beschränkt, auf dessen Basis die Gegenpartei Forderungen stellt.
Jegliche Haftung ist jedoch beschränkt auf EUR 10.000.
Artikel 26 Ausfall und Auflösung
1. Falls die Gegenpartei nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig den Verpflichtungen, die
für sie aus dem mit Westland Mushrooms geschlossenen Vertrag bzw. dem Gesetz entstehen,
nachkommt, ist die Gegenpartei automatisch ohne Inverzugsetzung in Verzug und Westland
Mushrooms ist dazu berechtigt, die Ausführung des Vertrages aufzuschieben und/oder den
Vertrag und die damit zusammenhängenden Verträge sofort insgesamt oder teilweise
aufzuheben ohne dass Westland Mushrooms zu Schadensersatz verpflichtet werden kann und
ohne dass die Westland Mushrooms zustehenden Rechte eingeschränkt werden.
2. Falls die Gegenpartei ist Verzug ist, schuldet sie Westland Mushrooms den gesetzlichen
(Handels-) Zins sowie alle (außer-) gerichtlichen Kosten, die Westland Mushrooms
berechtigterweise entstanden sind, um die Haftung der Gegenpartei und/oder den Anspruch auf
Forderungsausgleich festzustellen, welche unter die niederländische Gesetzgebung gem. Artikel
6:96, Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches fallen.
3. Im Falle von (vorläufigem) Zahlungsausfall oder Insolvenz der Gegenpartei, Stilllegung der Liquidität des Unternehmens der Gegenpartei, sind alle Verträge mit der Gegenpartei
rechtsmäßig aufgehoben, es sei denn Westland Mushrooms teilt der Gegenpartei innerhalb einer
angemessenen Frist mit, dass sie eine gesamte oder teilweise Erfüllung des Vertrages verlangt.
In diesem Fall ist Westland Mushrooms ohne Inverzugsetzung dazu berechtigt, die Ausführung
des betreffenden Vertrages / der betreffenden Verträge solange aufzuschieben, bis die Zahlung
sichergestellt ist, ohne dass die Westland Mushrooms zustehenden Rechte eingeschränkt
werden.
4. Westland Mushrooms hat das Recht, den Vertrag zu beenden, wenn seitens der Gegenpartei
bleibende höhere Gewalt signalisiert wird. Die Gegenpartei hat dann alle für Westland
Mushrooms entstandene und noch entstehende Kosten an Westland Mushrooms zu vergüten.
5. In jedem der in den Absätzen 1-4 dieses Artikels genannten Fälle sind alle Forderungen von
Westland Mushrooms gegenüber der Gegenpartei unmittelbar fällig und die Gegenpartei ist zur
sofortigen Rückgabe von verpachteter und unbezahlter Ware verpflichtet.
6. Die Gegenpartei hat Westland Mushrooms unverzüglich davon zu unterrichten, falls bewegliche
sowie unbewegliche Dinge, welche noch Eigentum von Westland Mushrooms sind und welche
sich als Folge des Vertrages bei der Gegenpartei befinden, gepfändet werden.
7. Die Gegenpartei hat im Falle von Insolvenz oder Zahlungsausfall Westland Mushrooms
unverzüglich darüber zu unterrichten und einem Gerichtsvollzieher, Verwalter oder
Insolvenzverwalter unverzüglich den Vertrag zu zeigen und hierbei auf die Eigentumsrechte von
Westland Mushrooms hinzuweisen.
Artikel 27 Höhere Gewalt
1. Im Falle von höherer Gewalt ist Westland Mushrooms dazu berechtigt entweder die Ausführung
des Vertrages aufzuschieben oder den Vertrag insgesamt oder teilweise aufzuheben, ohne dass
die Gegenpartei Forderungen wie Schadensersatz gegen Westland Mushrooms geltend machen
kann.
2. Als höhere Gewalt auf der Seite von Westland Mushrooms zählt unter anderem:
– Arbeitskampf seitens der Arbeitnehmer von Westland Mushrooms sowie von zur
Vertragserfüllung beauftragte Dritte;
– Krankheit der Arbeitnehmer von Westland Mushrooms sowie von zur Vertragserfüllung
beauftragte Dritte;
– Maßnahmen und/oder Verbote durch die niederländische und/oder ausländische Regierung, an
die Westland Mushrooms gebunden ist;
– nicht vorhersehbare und nicht vorrausagbare Verkehrsbehinderungen;
– Unfälle, die mit einem zur Vertragsausführung eingesetzten Transportmittel geschehen sowie
unvorhergesehne technische Mängel an diesem Transportmittel;
– Diebstahl von Gegenständen, die zur Vertragsausführung notwendig sind;
– sowie alle übrigen unvorhersehbaren Umstände, die Westland Mushrooms darin behindern, den
Vertrag pünktlich auszuführen und die nicht auf Rechnung und Risiko von Westland Mushrooms
gehen.
3. Falls die Gegenpartei bei Eintreten von höherer Gewalt bereits teilweise ihren Verpflichtungen
nachgekommen ist, hat Westland Mushrooms das Recht die den von der Gegenpartei
gemachten Leistungen entsprechende Beträge anteilsmäßig zu begleichen.
Artikel 28 Anwendbares Recht
1. Das Rechtsverhältnis zwischen Westland Mushrooms und der Gegenpartei wird durch das
niederländische Recht bestimmt.
Artikel 29 Rechtsstreitigkeiten
1. Rechtsstreitigkeiten, die aus einem Auftrag, Angebot, Offerte oder einem Auftrag, für den diese
Allgemeinen Einkaufsbedingungen anwendbar sind, inkl. Konflikte, die aus diesen Allgemeinen
Einkaufsbedingungen entstehen, werden ausschließlich beigelegt durch befugte Richter in dem
Bezirk, an dem Westland Mushrooms seinen Unternehmenssitz hat. Es wird davon
ausgegangen, dass dadurch das Recht von Westland Mushrooms einen Rechtsstreit mit
Schlichtung oder durch ein Schiedsgericht beizulegen, unverletzt lässt.
2. Die Vertragsparteien können abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels
vereinbaren, dass ein etwaiger Rechtsstreit auch durch einen befugten Richter in einem anderen
Bezirk beigelegt werden kann.

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